Die betriebliche Altersversorgung bei Kurzarbeit


Über 16 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland haben einen bAV-Vertrag. Viele fragen sich in der aktuellen Corona-Krise, was mit der betrieblichen Altersversorge passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt. Mögliche Konsequenzen werden im Folgenden kurz erörtert.

Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung

Bei finanzierten Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber wird grundsätzlich zunächst weiter bezahlt. Zu Kürzungen kann es dann kommen, wenn die bAV vom Arbeitsentgelt abhängig ist. Denn Kurzarbeitergeld wird nicht als Arbeitsentgelt definiert und damit – falls nicht anders vereinbart – auch nicht zum anrechenbaren Gehalt gezählt. Letztlich ausschlaggebend sind also die vertraglichen Vereinbarungen bzw. die Zusagen des Arbeitgebers. Im Falle einer nachhaltigen Verschlechterung der Situation des Arbeitgebers muss der Arbeitgeber allerdings diese Zusagen nicht zwingend fortführen. Eventuellen Kürzungen sind dabei aber gesetzliche Grenzen gesetzt.

Empfehlenswert ist stets eine individuelle Prüfung durch einen bAV-Experten. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch individuelle Vereinbarungen treffen, in der die beiderseitigen Interessenlagen berücksichtigt werden.

Entgeltumwandlung bAV

Kurzarbeit Null: Ohne Entgelt gibt es auch keine Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer, die in diesem Fall ihre bAV weiter besparen möchten, können dies jedoch vorübergehend aus privaten Mitteln tun. Falls neben dem Kurzarbeitergeld weiterhin auch reguläres Entgelt ausbezahlt wird, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst abwägen, ob er die vereinbarten Beiträge weiterhin aufwenden will oder eine Reduzierung präferiert. Laut Paragraph 1a BetrAVG hat der Arbeitnehmer eine einjährige Bindungsfrist. Jedoch kann mit Zustimmung des Arbeitgebers oder bei entsprechender Betriebsvereinbarung davon abgewichen werden.

Bei einer Reduzierungen oder Einstellungen der Entgeltumwandlung muss die Entgeltumwandlungsvereinbarung verändert werden. Reduzierungen haben oftmals auch einen geringeren Zuschuss durch den Arbeitgeber zur Folge, worauf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hinweisen sollte. Die Reduzierungen der Entgeltumwandlung können natürlich auf die Zeit der Kurzarbeit begrenzt sein.

Grundsätzlich sollte man es bei Kurzarbeit gut abwägen, bevor man eine Entgeltumwandlung vorschnell beitragsfrei stellt oder gar kündigt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Todesfallabsicherung für Hinterbliebene oder ein Schutz bei Berufsunfähigkeit eingeschlossen sind. In jedem Fall empfiehlt sich, individuell zu prüfen, welche Alternativen es im Fall von finanziellen Engpässen gibt.

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